Auf dieser Seite finden Sie Verhaltensregeln zum Umgang mit Feuer in Waldesnähe:
Der Umgang mit offenem Feuer im Wald ist unabhängig von den ausgegebenen Waldbrandwarnstufen ganzjährig verboten!
Damit sind
- das Rauchen
- das Grillen
- das Zünden von Lagerfeuern oder
- die Inbetriebnahme von Skylaternen generell untersagt.
Grundlage dafür ist das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (§15 SächsWaldG).
Offene Feuer dürfen nicht am Wald (bis 100 Meter Abstand) entzündet werden.
Ausnahmen können von den zuständigen Forstbehörden genehmigt werden.
Darüber hinaus ist es seit dem 01.10.2009 im Freistaat Sachsen verboten, Himmelslaternen, welche auch als Skylaternen, Kong-Ming-Laternen, Wunschlaternen oder Himmelsfackeln bezeichnet werden, aufsteigen zu lassen.
Das Befahren nichtöffentlicher Waldwege mit Motorfahrzeugen ist ganzjährig untersagt.
Die trockene Bodenvegetation im Wald kann sich leicht entzünden und großflächige Waldbrände verursachen.
Die Zufahrtswege zu den Waldgebieten sind generell nicht mit Fahrzeugen zu blockieren.
Die Wege stellen die entscheidende Transportgrundlage für Feuerwehren, Rettungskräfte (bei Bränden oder Unfällen), Holzabfuhr und Arbeitskräfte dar.
Besondere Verhaltensregeln bei Waldbrandwarnstufe 3 und 4
In den am stärksten Waldbrand gefährdeten nordsächsischen Kiefernwäldern wird bei hoher und sehr hoher Waldbrandgefahr empfohlen, diese Waldgebiete zur eigenen Sicherheit zu meiden.
Sollte eine Wanderung trotzdem durch den Wald führen, sollten die Hauptwege nicht verlassen werden.
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